Arbeitsvisa und Fachkräfte (inkl. Blue‑Card)

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Regeln für qualifizierte Zuwanderung in Form des AufenthG und der BeschV neu geordnet. Drittstaats…

5.1 Allgemeiner Rahmen: Fachkräfteeinwanderung und Beschäftigungsverordnung

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Regeln für qualifizierte Zuwanderung in Form des AufenthG und der BeschV neu geordnet. Drittstaatsangehörige (z. B. Ugander) benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel für Erwerbstätigkeit; die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft bei vielen Kategorien u. a. Arbeitsbedingungen und Vorrangprüfung.

Relevante Titel für Beschäftigung:

  • Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Beschäftigung (§§ 18a, 18b AufenthG – Fachkräfte mit Berufsausbildung bzw. Hochschulabschluss).
  • EU‑Blue‑Card (§ 18g AufenthG) für hochqualifizierte Akademiker mit überdurchschnittlichem Gehalt.
  • Weitere Titel für Forscher (§ 18d), IT‑Spezialisten, betriebliche Weiterbildung, Kurzzeitbeschäftigung etc.

5.2 Klassisches Arbeitsvisum (Fachkraft mit Berufsausbildung oder Hochschulabschluss)

Ugandische Staatsbürger mit abgeschlossener beruflicher oder akademischer Qualifikation können ein Arbeitsvisum beantragen, wenn:

  • Es ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland gibt (Arbeitsvertrag oder verbindliches Angebot mit Angaben zu Tätigkeit, Gehalt, Arbeitszeit, Arbeitsort).
  • Die Qualifikation grundsätzlich anerkannt oder einem deutschen Abschluss vergleichbar ist (z. B. via ANABIN/ZAB; wird von deutscher Seite geprüft).
  • Die Beschäftigung durch die BeschV zugelassen ist und ggf. die BA zugestimmt hat.

Dokumente (Auszug):

  • Nationaler Visumantrag, Erklärung nach § 54 AufenthG, Lebenslauf.
  • Arbeitsvertrag/Job Offer (Art der Tätigkeit, Gehalt, Arbeitszeit, Dauer; Beschreibung der Position).
  • Berufs‑ und Bildungsnachweise (Diplome, Zeugnisse, ggf. deutsche/englische Übersetzungen).
  • Formular „Declaration regarding a contract of employment“ und ggf. BA‑Zustimmung.
  • Nachweis Krankenversicherung, Nachweise über ausreichende Altersvorsorge bei bestimmten Konstellationen (z. B. über 45 Jahre mit niedrigem Gehalt – abhängig von BA‑Beurteilung).

Bearbeitungszeit: In der Regel 6–8 Wochen, da Ausländerbehörde und BA beteiligt werden; bei unklaren Qualifikationen länger.

5.3 EU‑Blue‑Card (hochqualifizierte Fachkräfte)

Die EU‑Blue‑Card richtet sich an akademische Fachkräfte mit Hochschulabschluss und überdurchschnittlichem Gehalt in qualifizierten Beschäftigungen (z. B. MINT‑Berufe, Ärzte, IT).

Kernanforderungen:

  • Anerkannter Hochschulabschluss (deutsch oder gleichwertig; Nachweis durch ANABIN oder individuelles ZAB‑Gutachten).
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot in qualifizierter Position in Deutschland, mindestens 6‑monatiger Vertrag.
  • Erreichen der jeweils aktuellen Mindestgehaltsschwellen (allgemeine und für Mangelberufe); Beträge werden jährlich angepasst, Details auf „Make it in Germany“ und bei der Ausländerbehörde.
  • Ggf. BA‑Zustimmung bei reduzierter Gehaltsschwelle oder besonderen Berufsgruppen.

Dokumente: wie beim Arbeitsvisum, ergänzt um Nachweise der akademischen Qualifikation, Gehaltsangaben im Arbeitsvertrag und ggf. ANABIN‑Ausdruck/ZAB‑Gutachten.

Vorteile: schnellere Wege zur Niederlassungserlaubnis (z. B. nach 21–33 Monaten Beschäftigung), erleichterte Familiennachzugsregeln (A1‑Sprachnachweis für Ehepartner kann entfallen) und EU‑Mobilität.

5.4 Forschung & Wissenschaft (Researcher/Scientists)

Für Forscher und wissenschaftliches Personal gelten erleichterte Bestimmungen gemäß § 18d und § 19c AufenthG i. V. m. § 5 BeschV. Die Botschaft Kampala stellt dazu eine eigene Checkliste bereit.

Typische Dokumente (Beispiel aus Merkblatt Forschung):

  • Nationales Visumantragsformular, Erklärung nach § 54 AufenthG.
  • Reisepass + Kopie, 2 biometrische Fotos.
  • Lückenloser Lebenslauf.
  • Hosting Agreement oder Arbeitsvertrag mit der Forschungseinrichtung, der die Art der wissenschaftlichen Tätigkeit, Position, Dauer, Finanzierung (Gehalt oder Stipendium), Name der Institution und ggf. BAMF‑Anerkennung enthält.
  • Nachweis des einschlägigen Hochschulabschlusses (z. B. Doktorgrad oder Master, der zu Promotionsprogrammen berechtigt).
  • Verpflichtungserklärung der Forschungseinrichtung zur Kostendeckung für öffentliche Mittel für bis zu 6 Monate nach Ende des Projekts – entfällt bei überwiegend öffentlich finanzierter Einrichtung oder besonderem öffentlichen Interesse.
  • Nachweis Krankenversicherung; Gebühr 75 €; Bearbeitung in der Regel 1–2 Monate.