7.1 Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a)
Siehe Abschnitt 5.1: anerkannte qualifizierte Berufsausbildung, qualifizierte Beschäftigung, Anerkennung der Qualifikation, Arbeitsvertrag; Antrag via TLScontact/Consular Services Portal.
7.2 Fachkräfte mit Hochschulabschluss (§ 18b)
Für Hochschulabsolventen, die die Gehaltsschwelle der Blue‑Card nicht erreichen, aber qualifizierte Beschäftigung aufnehmen; erfordert anerkannten Hochschulabschluss, qualifiziertes Jobangebot und ggf. BA‑Zustimmung.
7.3 EU‑Blue‑Card (§ 18g AufenthG)
Zweck: Hochqualifizierte akademische Fachkräfte mit überdurchschnittlichem Gehalt, erleichterter Daueraufenthalt, Mobilität innerhalb der EU.
Voraussetzungen:
- Hochschulabschluss (deutsch oder gleichwertig) – Nachweis via ANABIN/ZAB.
- Arbeitsvertrag in qualifizierter Position, mindestens 6 Monate.
- Erreichen der jährlichen Mindestgehaltsgrenze (für 2025: 48.300 € bzw. 43.759,80 € für Mangelberufe/Berufseinsteiger; für 2026 werden angepasste Werte von ca. 45.934,20 bzw. 50.700 € erwartet – Details jeweils aktuell prüfen).
- Ggf. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei reduzierter Gehaltsgrenze.
Dokumente: Reisepass, VIDEX‑Formulare, Fotos, Arbeitsvertrag, Hochschulzeugnisse, ANABIN‑Ausdruck/ZAB‑Gutachten, BA‑Zustimmung (falls nötig), Krankenversicherung.
Daueraufenthaltsperspektive: Blue‑Card‑Inhaber können in der Regel nach 21–33 Monaten qualifizierter Beschäftigung und Rentenbeiträgen eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten (Sprachniveau B1/B2 relevant).